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PrivHG · Privathochschulgesetz

§ 12 PrivHGStudienrechtliche Mindestanforderungen

3. Abschnitt Studien und Studierende

In KraftAmtlicher Text

(1) In den Bestimmungen über die Studien und Hochschul- oder Universitätslehrgänge gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:

1. Zulassung zum Studium und Fortsetzung des Studiums;

2. Unterbrechung des Studiums und Erlöschen der Zulassung zum Studium;

3. Beurteilung von und Wiederholung von Prüfungen, sowie Einsichtnahme in Beurteilungsunterlagen;

4. Anerkennung von formalen, nicht-formalen und informellen Kompetenzen;

5. Regelungen hinsichtlich der Abfassung von Bachelorarbeiten, Master- oder Diplomarbeiten sowie Dissertationen und Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten;

6. Regelungen von Verfahren zur Behandlung von Beschwerden;

7. Regelungen bezüglich Aberkennung oder Widerruf akademischer Grade.

(2) Die Satzungsteile gemäß Abs. 1 und die Studienpläne der Studien und der Hochschul- oder Universitätslehrgänge sind von der Privathochschule auf deren Webseite zu veröffentlichen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2024-07-01