PrivHG · Privathochschulgesetz
§ 3 PrivHGVerlängerung der Akkreditierung
2. Abschnitt Privathochschulen
(1) Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und den Prüfbereichen des § 24 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:
1. Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation;
2. Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule;
3. Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems;
4. Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule;
5. Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
(2) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.
Verweist auf
- PrivHG § 2
- PrivHG Art. 24