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PrivHG · Privathochschulgesetz

§ 3 PrivHGVerlängerung der Akkreditierung

2. Abschnitt Privathochschulen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Verlängerung der Akkreditierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 und 2 und den Prüfbereichen des § 24 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgenden Nachweise zu erbringen:

1. Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung von Entwicklungsplan und Organisation;

2. Umsetzung der Profilbildung und Ziele der Privathochschule;

3. Etablierte Strukturen und Prozesse zur Qualitätssicherung akkreditierter Studiengänge und des Aufbaus eines Qualitätsmanagementsystems;

4. Ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Privathochschule;

5. Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.

(2) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.