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PrivHG · Privathochschulgesetz

§ 9 PrivHGGemeinsame Studienprogramme

3. Abschnitt Studien und Studierende

In KraftAmtlicher Text

Bei gemeinsamen Studienprogrammen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen Vereinbarungen über die Durchführung, insbesondere über die Festlegung der Leistungen, die die betreffenden Studierenden an den beteiligten Bildungseinrichtungen zu erbringen haben, und die Finanzierung zu schließen.