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InvKG · Investitionskontrollgesetz

§ 22 InvKGKontaktstellen der Komiteemitglieder

5. Abschnitt Einrichtung eines Komitees für Investitionskontrolle

In KraftAmtlicher Text

(1) Jedes Mitglied der Bundesregierung hat eine Kontaktstelle zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes festzulegen und dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bekannt zu geben.

(2) Jede Änderung einer Kontaktstelle ist dem führend zuständigen Mitglied der Bundesregierung unverzüglich bekannt zu geben.