InvKG · Investitionskontrollgesetz
§ 27 InvKGNichtigkeit von Rechtsgeschäften
7. Abschnitt Straf- und zivilrechtliche Bestimmungen
Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.