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InvKG · Investitionskontrollgesetz

§ 4 InvKGMindestanteil an Stimmrechten

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a betragen:

1. wenn das Zielunternehmen eine Tätigkeit in einem der in Teil 1 der Anlage genannten Bereiche ausübt: 10%, 25% und 50% und

2. in allen anderen Fällen: 25% und 50%.