InvKG · Investitionskontrollgesetz
§ 4 InvKGMindestanteil an Stimmrechten
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Die maßgeblichen Stimmrechtsanteile im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 3 lit. a betragen:
1. wenn das Zielunternehmen eine Tätigkeit in einem der in Teil 1 der Anlage genannten Bereiche ausübt: 10%, 25% und 50% und
2. in allen anderen Fällen: 25% und 50%.