§ 13 Übereinkommen zur Errichtung der InternaBeschlussfassung des Stiftungsrats
ARTIKEL 13
Der Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder aus jeder Region handlungsfähig. Die Beschlüsse werden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst.