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Bedarfsprüfungs-Verordnung · Bedarfsprüfungs-Verordnung

§ 4 Bedarfsprüfungs-VerordnungUnterlagen zur Bedarfsprüfung

In KraftAmtlicher Text

(1) Bei der Bedarfsprüfung von Bauvorhaben nach § 1 sind jedenfalls die in den Abs. 2 bis 4 genannten Unterlagen auszuarbeiten. Im Einzelfall können unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des Vorhabens zusätzliche Unterlagen erstellt werden.

(2) Für sämtliche Bauvorhaben nach § 1 sind folgende Unterlagen auszuarbeiten:

1. ausführliche Beschreibung des Ist-Zustandes, die jedenfalls den Standort, das Raum- und Funktionsprogramm, die Flächenangaben nach ÖNORM B 1800, das Alter des Gebäudes, Angaben über bereits durchgeführte Sanierungsmaßnahmen, Behindertengerechtheit, den Personalstand und die finanzielle Belastung durch Betriebs- und Erhaltungskosten umfasst;

2. ausführliche Begründung für die geplante Maßnahme insbesondere unter Darstellung

a) der Verbesserung für Versicherte bzw. Patienten und Patientinnen (zum Beispiel Herstellung der Behindertengerechtheit und Erweiterung des Präventionsangebotes);

b) der Vereinfachung bzw. Einsparung jeglicher Art beim Versicherungsträger;

3. Entwicklung des Versichertenstandes bzw. der Einwohnerzahl in den letzten zehn Kalenderjahren;

4. Angaben zu den voraussichtlichen Kosten (geschätzte Errichtungs- bzw. Umbau- und Folgekosten) und Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Vorhabens auf den Versicherungsträger;

5. Angaben zum Ergebnis des Koordinierungsprozesses nach § 2 Abs. 2 bezüglich Kooperationen und Synergien.

(3) Handelt es sich um ein Bauvorhaben nach § 1 in Bezug auf eine Gesundheitseinrichtung, so sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 2 folgende Unterlagen auszuarbeiten:

1. Angabe des Indikationsgebietes bzw. der Indikationsgebiete;

2. Entwicklung der Fallzahlen des betroffenen Indikationsgebietes (der betroffenen Indikationsgebiete);

3. Angaben zu den aktuellen Wartezeiten für eine Behandlung;

4. Angaben zur Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den Vorgaben des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit und den Zielsetzungen des in Geltung stehenden Rehabilitationsplanes;

5. Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 339 ASVG und nach den jeweils anzuwendenden kranken- oder kuranstaltenrechtlichen Vorschriften sowie Angaben zum Stand dieser Verfahren.

(4) Handelt es sich um ein Bauvorhaben nach § 1 in Bezug auf eine Verwaltungseinrichtung, so sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 2 folgende Unterlagen auszuarbeiten:

1. ausführliche Begründung für die geplante Maßnahme auch unter Darstellung der Erweiterung auf Grund der Vergrößerung des Geschäftsumfanges;

2. Angaben zur Entwicklung des Parteienverkehrs;

3. Entwicklung des Personalstandes in den letzten zehn Kalenderjahren.