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Übereinkommen über die Zustellung gerich · Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965

§ 18 Übereinkommen über die Zustellung gerich

Artikel 18

In KraftAmtlicher Text

Jeder Vertragsstaat kann außer der Zentralen Behörde weitere Behörden bestimmen, deren Zuständigkeit er festlegt.

Die ersuchende Stelle hat jedoch stets das Recht, sich unmittelbar an die Zentrale Behörde zu wenden.

Bundesstaaten steht es frei, mehrere Zentrale Behörden zu bestimmen.