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COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordn · COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

§ 2 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordn

1. Abschnitt COVID-19-Rücklage

In KraftAmtlicher Text

Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte anzusetzen. Dieser lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.