COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordn · COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung
§ 2 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordn
1. Abschnitt COVID-19-Rücklage
Die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigte COVID-19-Rücklage ist im Rahmen der Veranlagung 2020 als Hinzurechnungsposten bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte anzusetzen. Dieser lässt die Höhe der betrieblichen Einkünfte unberührt.