Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordn · COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung

§ 6 COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordn

3. Abschnitt Verlustrücktrag

In KraftAmtlicher Text

Die nach Hinzurechnung der COVID-19-Rücklage verbleibenden Verluste des Jahres 2020 können nach Maßgabe der § 124b Z 355 EStG 1988 sowie § 26c Z 76 KStG 1988 in das Jahr 2019 rückgetragen werden. Die erfolgte Berücksichtigung der COVID-19-Rücklage bleibt dadurch unberührt.