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Errichtung des Internationalen Zentrums · Errichtung des Internationalen Zentrums für die Förderung von Menschenrechten auf lokaler und regionaler Ebene unter der Schirmherrschaft der UNESCO (Kategorie 2) in Graz (Österreich)

§ 11 Errichtung des Internationalen Zentrums

Artikel 11 – Verantwortlichkeit

In KraftAmtlicher Text

Da das Zentrum rechtlich von der UNESCO getrennt ist, ist letztere rechtlich nicht für die Handlungen oder Unterlassungen des Zentrums verantwortlich und unterliegt auch keinem rechtlichen Verfahren und trägt keinerlei Verbindlichkeiten, weder finanzieller noch anderer Art, mit Ausnahme der in diesem Abkommen ausdrücklich festgelegten Bestimmungen.