ZR-DBV · Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung
§ 13 ZR-DBVRoutingverpflichtung
3. Abschnitt Pflicht zur Datenübermittlung
(1) Kommunikationsnetzbetreiber sind verpflichtet, Kommunikationsverbindungen direkt oder indirekt zum in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber oder Routingziel aufzubauen, sofern die Einrichtung des Routings gemäß den Zusammenschaltungsverträgen oder
-bescheiden erfolgt ist.
(2) Ausgenommen davon sind vom in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber ausgehende bilaterale Vereinbarungen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-07-01