BFG 2021 · Bundesfinanzgesetz 2021
§ 14 BFG 2021Verweisungen
Gilt für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 (vgl. Art. XVI).
Artikel XIV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen und nicht Abweichendes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.