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Genehmigung der Begründung von Vorbelast · Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

§ 2 Genehmigung der Begründung von Vorbelast

In KraftAmtlicher Text

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.