COVID 19-Gesetz-Armut · COVID 19-Gesetz-Armut
§ 2 COVID 19-Gesetz-ArmutZuwendungen für Kinder
Mit den Zuwendungen gemäß § 1 Z 1 sollen Eltern, die mit Stichtag 31. Jänner 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise erhalten.