VO über die Gewährung eines Verlustersat · VO über die Gewährung eines Verlustersatzes
§ 2 VO über die Gewährung eines VerlustersatInkrafttreten
Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2021-02-17