§ 0 Übermittlung von Daten an die Kinderbetr
Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank
StF: BGBl. II Nr. 54/2021
Aufgrund des § 37 Abs. 4 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2020 , sowie aufgrund des § 8 des Familienzeitbonusgesetzes – FamZeitbG, BGBl. I Nr. 53/2016 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2019 , in Verbindung mit § 37 Abs. 4 KBGG, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauen, Familie, Jugend und Integration verordnet:
Verweist auf
- Übermittlung von Daten an die Kinderbetr Art. 37
- Übermittlung von Daten an die Kinderbetr § 4
- Übermittlung von Daten an die Kinderbetr Art. 8