§ 2 Übermittlung von Daten an die KinderbetrDaten
Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).
(1) Die zu übermittelnden Daten sind:
1. die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl) sowie das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung des Kindes;
2. hinsichtlich der Person, die Anspruch auf Familienbeihilfe oder auf Ausgleichszahlung hat
–
das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen Sozialversicherung,
–
die Adresse (einschließlich Staatencode zur Postleitzahl),
–
die Leistungsart (Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung) und
–
der zuerkannte oder abgelehnte beantragte Anspruchszeitraum (Beginn und Ende).
(2) Anstelle von bzw. ergänzend zu den in Abs. 1 angeführten Daten ist dem anfragenden Krankenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich der angefragte Fall noch in Bearbeitung befindet oder die Anfrage aus einem anderen Grund nicht verarbeitet werden konnte.