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LAG · Landarbeitsgesetz 2021

§ 175 LAGRuhemöglichkeit

Abschnitt 18 Mutterschutz

In KraftAmtlicher Text

(1) Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Beschäftigung von werdenden und stillenden Müttern außerhalb von Betriebsgebäuden und sonstigen ortsgebundenen Anlagen.