Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung · Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung
§ 13 Verpackungstechnik-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung
Theoretische Prüfung
(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Konstrukteur – Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Werkzeugbautechnik, Metalltechnik – Maschinenbautechnik Metalltechnik – Werkzeugbautechnik oder Prozesstechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfungen gelten die §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kartonagenwarenerzeuger kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfungen gelten die §§ 10, 11 und 12 sinngemäß.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-03-01
Verweist auf
- Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung § 10
- Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung § 11
- Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung § 12
- Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung Art. 27