§ 13 Satzung der Internationalen OrganisationRechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten
Artikel XIII Artikel römisch dreizehn
A.
Die Organisation besitzt Völkerrechtspersönlichkeit. Im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds und vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften verfügt sie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Zwecke erforderliche innerstaatliche Rechtsfähigkeit.
B.
Die Mitglieder beschließen über ein gesondertes Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten.