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SeilBEV · Seilbahn Bauentwurfsverordnung

§ 4 SeilBEVFormale Anforderungen

2. Abschnitt Anforderungen an den Bauentwurf

In KraftAmtlicher Text

Die Bauentwurfsunterlagen sind vom jeweiligen Ersteller sowie der verantwortlichen Person gemäß § 4a SeilbG 2003 firmenmäßig zu unterfertigen. Gegebenenfalls erforderliche Beurkundungen sind vor Einreichung des Bauentwurfes anzubringen (zB Beurkundung über die Richtigkeit der Seil- und Längenschnittsberechnung).