SeilBEV · Seilbahn Bauentwurfsverordnung
§ 4 SeilBEVFormale Anforderungen
2. Abschnitt Anforderungen an den Bauentwurf
Die Bauentwurfsunterlagen sind vom jeweiligen Ersteller sowie der verantwortlichen Person gemäß § 4a SeilbG 2003 firmenmäßig zu unterfertigen. Gegebenenfalls erforderliche Beurkundungen sind vor Einreichung des Bauentwurfes anzubringen (zB Beurkundung über die Richtigkeit der Seil- und Längenschnittsberechnung).
Verweist auf
- SeilBEV Art. 4a