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Berechtigung zur Abfrage von Daten aus d · Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

§ 13 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dVerweise auf Bundesgesetze

4. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.