§ 13 Berechtigung zur Abfrage von Daten aus dVerweise auf Bundesgesetze
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.