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Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts · Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes 2021

§ 13 Geschäftsordnung des VerwaltungsgerichtsVerhandlungen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (Zu § 40 VwGG 1985) (Zu Paragraph 40, VwGG 1985)

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Verhandlung kann mit Einverständnis aller Parteien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. Es können auch nur einzelne Personen in dieser Form an der Verhandlung teilnehmen.

(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 40 VwGG) ist in geeigneter Form sicherzustellen, etwa durch die Übertragung der Verhandlung in einen Verhandlungssaal.

(3) Im Übrigen gilt Art. 12 sinngemäß.