BilDokV 2021 · Bildungsdokumentationsverordnung 2021
§ 2 BilDokV 2021Personenbezogene Bezeichnungen
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechtsformen in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.