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BilDokV 2021 · Bildungsdokumentationsverordnung 2021

§ 21 BilDokV 2021Erhebungsstichtage

2. Unterabschnitt Sozioökonomische Faktoren

In KraftAmtlicher Text

Für Datenübermittlungen zu statistischen Kontextinformationen zur Gesamtevidenz sind die Erhebungsstichtage gemäß § 4 Abs. 1 und 3 anzuwenden. Berichtszeitraum für die Datenübermittlung ist das jeweils zweitvorangegangene Schuljahr. Für Daten aus dem Register der Erwerbsstatistik gemäß Anlage II des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 , ist der 31. Oktober jedes Kalenderjahres Stichtag.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2026-02-19