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EAG · Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

§ 39 EAGFrist zur Inbetriebnahme von Anlagen auf Basis von Biomasse

3. Unterabschnitt Ausschreibung für Anlagen auf Basis von Biomasse

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Frist zur Inbetriebnahme beträgt bei Anlagen auf Basis von Biomasse 36 Monate ab Veröffentlichung des Zuschlags auf der Internetseite der EAG-Förderabwicklungsstelle.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle einmal um bis zu zwölf Monate verlängert werden, wenn der Bieter glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht-fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2022-01-01