Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung · Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung
§ 13 Drogist/Drogistin-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung
Praktische Prüfung
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz kann gemäß § 27 Abs. 2 des BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist/Drogistin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Organisation der betrieblichen Leistung. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß §§ 11 und 12.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2023-01-01
Verweist auf
- Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung § 11
- Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung § 12
- Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung Art. 27