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Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung · Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung

§ 13 Drogist/Drogistin-AusbildungsordnungEingeschränkte Zusatzprüfung

Praktische Prüfung

In KraftAmtlicher Text

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz kann gemäß § 27 Abs. 2 des BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Drogist/Drogistin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Organisation der betrieblichen Leistung. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß §§ 11 und 12.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2023-01-01