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ReO · Restrukturierungsordnung

§ 13 ReOEnthebung des Restrukturierungsbeauftragten

3. Abschnitt Restrukturierungsbeauftragter

In KraftAmtlicher Text

Das Gericht kann den Restrukturierungsbeauftragten sowohl auf seinen Antrag als auch aus wichtigen Gründen von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers entheben. Vor der Entscheidung hat das Gericht, wenn tunlich, den Restrukturierungsbeauftragten zu vernehmen.