ReO · Restrukturierungsordnung
§ 49 ReOVollziehung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
ReO · Restrukturierungsordnung
8. Abschnitt Schlussbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.