§ 44 TÄGVollziehung
7. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des § 35 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.