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TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021

§ 127 TKG 2021Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Abschnittes

11. Abschnitt Schutz der Nutzer

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit Ausnahme des § 128 finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, die nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste erbringen, außer sie erbringen auch andere Kommunikationsdienste.

(2) Kleinstunternehmen, auf welche die Kriterien des Abs. 1 zutreffen, haben Endnutzer über das Vorliegen einer Ausnahme nach Abs. 1 vor Vertragsabschluss nachweislich in Kenntnis zu setzen.