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TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021

§ 156 TKG 2021Zurückziehung des Antrages

13. Abschnitt Amateurfunkprüfungszeugnisse

In KraftAmtlicher Text

Der Antrag auf Ausstellung eines Amateurfunkprüfungszeugnisses gilt als zurückgezogen, wenn der Antragsteller zu der für die Prüfung festgesetzten Stunde nicht oder derart verspätet erscheint, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, und er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft, oder wenn er während der Prüfung zurücktritt oder wenn er die Prüfung nicht bestanden hat.