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TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021

§ 186 TKG 2021Beobachtung des Wettbewerbsgeschehens

15. Abschnitt Aufsichtsrechte und Transparenz

In KraftAmtlicher Text

Die Regulierungsbehörde kann auf Basis öffentlich verfügbarer oder ihr zur Verfügung gestellter Daten das Wettbewerbsgeschehen im Bereich elektronischer Kommunikation beobachten und dabei auch Informationen oder Studien gemäß § 182 Abs. 2 veröffentlichen.