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TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021

§ 193 TKG 2021Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Vollstreckung

17. Abschnitt Behörden und Verfahrensbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Fernmeldebüro und seinen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(2) Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.