TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 213 TKG 2021Verweisungen
18. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
18. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.