TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021
§ 216 TKG 2021Sprachliche Gleichbehandlung
18. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.