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TKG 2021 · Telekommunikationsgesetz 2021

§ 62 TKG 2021Mitbenutzungsrechte an gebäudeinternen physischen Infrastrukturen

7. Abschnitt Netzausbau und Infrastrukturnutzung

In KraftAmtlicher Text

Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte von hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen haben deren Mitbenutzung für Kommunikationslinien bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes insoweit gestatten, als ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch vertretbar ist und eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre.