§ 14 Meldeverordnung ZABIL-DL 1/2022 der OestMeldegrenze
2. Abschnitt Meldung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im volkswirtschaftlichen Sektor Unternehmen betreffend die Abschnitte B bis K, M bis O, Q bis T, die Gruppe 64.2 sowie die Abteilung 66 der ÖNACE 2025 – Quartalsweise Meldung
Die Meldegrenze beträgt für Gesamterlöse aus Dienstleistungs-Exporten bzw. Gesamtaufwendungen für Dienstleistungs-Importe jeweils 5 000 000 EUR.