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PfandBG · Pfandbriefgesetz

§ 15 PfandBGZusammensetzung des Deckungsstocks

3. Abschnitt Allgemeine Vorschriften über die Deckung

In KraftAmtlicher Text

(1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes können gedeckte Schuldverschreibungen aufgrund von

1. Deckungswerten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sowie

2. sonstigen Deckungswerten hoher Qualität gemäß § 6 Abs. 1 Z 2

begeben werden. Für die Deckungswerte gemäß Z 1 und 2 sind jeweils getrennte Deckungsstöcke zu bilden.

(2) Die Aufnahme eines Deckungswerts in den Deckungsstock erfasst im Zweifel sämtliche für diesen Vermögenswert bestellte Sicherheiten und sonstigen Nebenrechte sowie Versicherungsforderungen zur Versicherung physischer Sicherheiten.

(3) Gedeckte Schuldverschreibungen emittierende Kreditinstitute können innerhalb der Kategorien nach Abs. 1 mehrere eigenständige Deckungsstöcke führen.