CRR-BV 2021 · CRR-Begleitverordnung 2021
§ 3 CRR-BV 2021Risikogewicht von 1 250 vH
2. Abschnitt Bestimmungen zu Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors
Werden die in Art. 89 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Grenzen überschritten, so haben Institute anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Höhe der über diese Grenzen hinausgehenden qualifizierten Beteiligungen zu halten. Werden sowohl die Grenze des Art. 89 Abs. 1 als auch des Art. 89 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschritten, so ist nur die höhere der beiden Überschreitungen maßgeblich.
Verweist auf
- CRR-BV 2021 § 4
- CRR-BV 2021 Art. 89