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StVfG · Sterbeverfügungsgesetz

§ 13 StVfGVerwaltungsstrafbestimmung

2. Abschnitt Sterbeverfügung

In KraftAmtlicher Text

Wer den Verboten gemäß § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen. Im Fall des Verbotes gemäß § 12 Abs. 1 ist auch der Versuch strafbar.