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Abkommen über die Rechtsstellung des Ver · Abkommen über die Rechtsstellung des Verbindungsbüros in Wien

§ 13 Abkommen über die Rechtsstellung des VerNOTIFIKATION VON ERNENNUNGEN, IDENTITÄTSAUSWEISE

Artikel 13

In KraftAmtlicher Text

(1) Die Organisation übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Beamten des Büros und revidiert diese von Zeit zu Zeit soweit notwendig.

(2) Die Republik Österreich stellt den Beamten des Büros und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe des österreichischen Rechts einen Identitätsausweis aus, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist. Dieser Ausweis dient der Feststellung der Identität des Inhabers gegenüber den österreichischen Behörden.