§ 2 Abkommen über die Rechtsstellung des VerRECHTSFÄHIGKEIT
Artikel 2
Die Regierung anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit der Organisation und ihre Rechtsfähigkeit in der Republik Österreich.
Artikel 2
Die Regierung anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit der Organisation und ihre Rechtsfähigkeit in der Republik Österreich.