Übereinkommen über ein Einheitliches Pat · Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
§ 66 Übereinkommen über ein Einheitliches PatBefugnisse des Gerichts in Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Patentamts
ARTIKEL 66
(1) Bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i kann das Gericht alle Befugnisse ausüben, die dem Europäischen Patentamt nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 übertragen wurden, einschließlich der Berichtigung des Registers für den einheitlichen Patentschutz.
(2) Bei Klagen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i tragen die Parteien abweichend von Artikel 69 ihre eigenen Kosten.