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GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz

§ 21 GSAGInanspruchnahme von Dienstleistungen

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Die GSA ist berechtigt,

1. die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur,

2. die Leistungen der Bundesbeschaffung GmbH,

3. die Leistungen der Verwaltungsakademie des Bundes sowie

4. die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH

gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen.

(2) Für die Personalverrechnung der Beamtinnen und Beamten sind die von der Bundesrechenzentrum GmbH betriebenen diesbezüglichen IT-Verfahren jedenfalls in Anspruch zu nehmen.