Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

OB-V · Obertagebergbau-Verordnung

§ 16 OB-VLagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten

In KraftAmtlicher Text

Bei der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005 , mit der Maßgabe angewendet werden, dass zuständige Behörde die in § 18 genannte Behörde ist.