OB-V · Obertagebergbau-Verordnung
§ 16 OB-VLagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten
Bei der Lagerung und Abfüllung brennbarer Flüssigkeiten müssen die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl. Nr. 240/1991 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005 , mit der Maßgabe angewendet werden, dass zuständige Behörde die in § 18 genannte Behörde ist.