OB-V · Obertagebergbau-Verordnung
§ 2 OB-VSachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt
1. für das obertägige Aufsuchen (§ 1 Z 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999 , in der jeweils geltenden Fassung) von mineralischen Rohstoffen,
2. für das obertägige Gewinnen (§ 1 Z 2 MinroG) von mineralischen Rohstoffen und
3. für das obertägige Aufbereiten (§ 1 Z 3 MinroG) von mineralischen Rohstoffen, soweit es durch die Bergbauberechtigte bzw. den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit in Z 1 oder 2 genannten Tätigkeiten erfolgt.
(2) Auf Tätigkeiten, die der Bohrlochbergbau-Verordnung, BGBl. II Nr. 367/2005 , in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, ist diese Verordnung nicht anzuwenden.
(3) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.