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PEPP-Vollzugsgesetz · PEPP-Vollzugsgesetz

§ 12 PEPP-VollzugsgesetzKenntnisse und Fähigkeiten für die PEPP-Beratung

In KraftAmtlicher Text

Die FMA hat die Kriterien zu veröffentlichen, die unbeschadet strengerer sektorspezifischer Vorschriften bei der Beurteilung angelegt werden, ob die mit der PEPP-Beratung gemäß Art. 34 der Verordnung (EU) 2019/1238 betrauten natürlichen Personen über die zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Die FMA kann die Kriterien mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten festlegen.